Nikotinsteuer neu ab 01.04.2026 in Österreich

Was sich ändert (und was nicht)

Ab 1. April 2026 wird Österreich die Tabaksteuer auf weitere Produktgruppen ausweiten: E-Liquids und Nikotinbeutel werden als „tabakverwandte Produkte“ in den Steuergegenstand aufgenommen. Rechtsgrundlage ist das Abgabenänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 97/2025 (kundgemacht am 23.12.2025).

Damit wird aus „Tabaksteuer“ endgültig das, was im Alltag oft „Nikotinsteuer“ genannt wird. Juristisch bleibt es die Tabaksteuer nach dem Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022), nur eben erweitert.

1) Welche Produkte sind ab 01.04.2026 neu erfasst?

Das TabStG 2022 definiert „tabakverwandte Produkte“ ausdrücklich als:

  • Liquids für elektronische Zigaretten (E-Liquids)
  • Nikotinbeutel

2) Ab wann gilt das genau?

Die maßgeblichen Änderungen (inkl. Einbeziehung der tabakverwandten Produkte) treten mit 1. April 2026 in Kraft.

3) Wie hoch ist die Steuer ab 01.04.2026?

Die Steuer wird mengenbezogen erhoben, mit stufenweiser Erhöhung in den Folgejahren:

E-Liquids (Steuersatz je Liter)

  • 200 € je Liter, wenn die Steuerschuld nach dem 31.03.2026 und vor dem 01.02.2027 entsteht
  • 230 € je Liter, wenn die Steuerschuld nach dem 31.01.2027 und vor dem 01.02.2028 entsteht
  • 260 € je Liter, wenn die Steuerschuld nach dem 31.01.2028 entsteht

Nikotinbeutel (Steuersatz je Kilogramm)

  • 35 € je Kilogramm, wenn die Steuerschuld nach dem 31.03.2026 und vor dem 01.02.2027 entsteht
  • 40 € je Kilogramm, wenn die Steuerschuld nach dem 31.01.2027 und vor dem 01.02.2028 entsteht
  • 45 € je Kilogramm, wenn die Steuerschuld nach dem 31.01.2028 entsteht

4) Welche Menge zählt als Bemessungsgrundlage?

Das Gesetz stellt für die Besteuerung klar, welche Menge als „maßgeblich“ gilt:

  • Bei E-Liquids ist grundsätzlich der angegebene Nenninhalt auf Flaschen/Behältnissen maßgeblich.
  • Bei Nikotinbeuteln ist grundsätzlich der angegebene Nenninhalt auf Dosen/Behältnissen maßgeblich.
  • Wenn kein Nenninhalt angegeben ist, zählt die tatsächlich vorhandene Menge zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.

5) Übergangsregeln: Was passiert mit „Altware“ im Handel?

Für tabakverwandte Produkte gibt es eine Übergangsbestimmung, die die Anwendung bestimmter Regelungen zeitlich abfedert (insbesondere in Bezug auf Ware, die bereits vor dem Stichtag im Handel war). Das TabStG 2022 sieht dafür ausdrücklich eine Ausnahme vor, wenn die Produkte vor dem Stichtag bereits bei bestimmten Händlergruppen vorhanden waren und vor 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden.

Wichtig ist dabei: Die Details hängen an den gesetzlichen Voraussetzungen (Zeitpunkte und Lagerort/Status der Ware). Wer das im Unternehmen sauber abwickeln muss, kommt realistisch nicht um eine Bestands- und Stichtagslogik herum, die sich exakt an dieser Norm orientiert.

6) Was bedeutet das praktisch für Unternehmen?

Ohne Drama, rein technisch (leider):

  1. Sortimentsprüfung: Fallen Produkte unter „E-Liquid“ bzw. „Nikotinbeutel“ im Sinn des Gesetzes?
  2. Mengen-/Gebindelogik: Nenninhalt muss korrekt und nachvollziehbar sein, weil daran die Steuerbemessung hängt.
  3. Stichtagsbestände: Für Übergangsregeln sind Bestände rund um 31.03.2026 bzw. die im Gesetz genannten Stichtage dokumentationsrelevant.
  4. Preiskalkulation: Die Steuer ist gesetzlich fix pro Liter bzw. Kilogramm (und steigt später stufenweise).

Quellen (gesetzlich/amtlich)

  • BGBl. I Nr. 97/2025 (Abgabenänderungsgesetz 2025) auf RIS (authentische Fassung)
  • oesterreich.gv.at: Veröffentlichung/Übersicht inkl. Link auf BGBl. I Nr. 97/2025